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Bloß nicht verstellen!

Bewerber präsentieren sich gelegentlich auf eine Art und Weise, die sie für möglichst erfolgversprechend halten. Das Hintrainieren auf einen (vermeintlich) gefragten Typ lässt sich aber in der Regel nicht lange durchhalten – und bringt nichts.

Es gibt tonnenweise Tipps und Empfehlungen, wie man bei Vorstellungsgesprächen zu sein hat, um den Erwartungen zu entsprechen. Natürlich soll man dabei immer schön authentisch bleiben – ein Widerspruch, der sich kaum auflösen lässt.

Dass die Ausschreibung dadurch gelegentlich zum „Wünsch-dir-was“ wird, in das alles hineingepackt wird, was die Rolle im Idealfall mitbringen könnte, ist normal. Das erlaubt zumindest Rückschlüsse auf die gewünschten Eigenschaften, von denen wohl niemand alle in einer Person vereint mitbringen wird.

Viele Fähigkeiten entwickeln sich auch erst während man den Job ausübt – da sind sich Experten einig. Oft können die Fähigkeiten über die Zeit mit den Karrierestufen mitwachsen. Vorsicht ist auch bei zu viel „Macher-Attitüde“ geboten – sie lässt Personaler auf fehlende Demut und auch schwach ausgeprägte Lernbereitschaft schließen.

Kein Mythos sind jedenfalls die vielgerühmten sozialen Skills, also in erster Linie die Kommunikationsfähigkeit. Diese muss man nicht lang und breit im Lebenslauf ausführen, der am besten knapp und übersichtlich gestaltet ist, ohne ungefragte Anlagen.

Otti bloggt

  • Regress gegenüber Gesellschaftern TAX-AUSTRIA.AT
    Bei Rechtsverhältnissen und Geschäften zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft muss immer auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen und eine KESt-Belastung entstehen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer (KESt) zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die potenzielle verdeckte Ausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter, welche sich aus dem Unterlassen eines Regresses der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter ergeben könnte. G ist Gesellschafter der 1 GmbH, welche wiederum Gesellschafterin von drei Tochtergesellschaften ist (2A GmbH, 2B GmbH, 2C GmbH). G fungiert dabei in der 1- und 2A GmbH als Geschäftsführer. Die Schwestergesellschaften der 2A… Regress gegenüber Gesellschaftern TAX-AUSTRIA.AT
  • BERUFLICHE ZIELE ERREICHEN! Ihr persönlicher Navigator wartet bereits auf Sie
    Herzlich Willkommen bei Otti und Partner! Fragen Sie sich, was uns von anderen unterscheidet? Lassen Sie uns zeigen, wie Sie mit uns Ihre beruflichen Ziele erreichen. Ihr persönlicher Navigator auf der spannenden Reise zu Ihrer idealen Karriereposition wartet bereits auf Sie. Mit nur einer Bewerbung öffnen sich für Sie unzählige Türen zu einer vielversprechenden Karriere Nutzen Sie die Chance, Ihre Karriere nach Ihren Vorstellungen zu gestalten! Unsere erfahrenen Karriereberater stehen Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite. Sie repräsentieren Ihre Interessen, koordinieren Vorstellungsgespräche und sorgen für schnelle, effiziente Prozessabläufe. Sparen Sie Zeit und Mühe! Sie müssen nicht aktiv suchen, wir bringen Ihnen… BERUFLICHE ZIELE ERREICHEN! Ihr persönlicher Navigator wartet bereits auf Sie
  • Urlaubsverfall: Pflichten des Dienstgebers TAX-AUSTRIA.AT
    Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt… Urlaubsverfall: Pflichten des Dienstgebers TAX-AUSTRIA.AT
  • Progressionsabgeltung 2024 TAX-AUSTRIA.AT
    Progressionsabgeltung 2024: Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegen stünde. Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023… Progressionsabgeltung 2024 TAX-AUSTRIA.AT
  • Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger TAX-AUSTRIA.AT
    Österreichische Arbeitgeber können künftig mit ihren deutschen Grenzgänger-Dienstnehmern Homeoffice-Vereinbarungen treffen, ohne deren Status als Grenzgänger zu gefährden. Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde dazu mit Wirkung vom 1.1.2024 angepasst. Ein Grenzgänger ist eine Person, die ihren Wohnsitz in Grenznähe hat und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Gastarbeiter, die während der Arbeitswoche regelmäßig auch nachts im Ausland verbleiben, und Wochenendpendler, die überhaupt nur an den arbeitsfreien Tagen in den Wohnsitzstaat zurückkehren, sind damit nicht von der Grenzgängerregelung erfasst. Sonderregel für Grenzgänger Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland sieht eine Sonderregel für solche Grenzgänger vor, der zufolge das Besteuerungsrecht für Einkünfte… Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger TAX-AUSTRIA.AT