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Keine NoVA bei Oldtimern TAX-AUSTRIA.AT

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Motorrädern und Quads in Österreich fällig wird. Davon ausgenommen können Kraftfahrzeuge sein, die als Oldtimer einzustufen sind.

Die Definition des „Oldtimers“ (auch Motorräder), hat sich durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 geändert. Bei Restaurierungen und Umbauten ist zu beachten, dass für die weitere Einordnung als Oldtimer und die daran geknüpfte NoVA-Freistellung dessen Originalität erhalten bleiben muss.
Aufgrund einer Änderung des NoVA-Gesetzes mit Wirkung seit 1.7.2021 gilt als historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.

Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge, der bei diesem Ministerium eingerichtet ist, eine Empfehlung betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abzugeben. Der Beirat kann auch die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

Restaurierung von alten Fahrzeugen

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorsicht ist bei Restaurierung von alten Fahrzeugen geboten: Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen (z.B. Motor, Lenkanlage, Aufbauten) betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.

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Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf TAX-AUSTRIA.AT